Folgen der Missachtung steuerlicher Pflichten durch den Crowdinvesting Emittenten
Wir haben nunmehr ein aktuelles Statement der Finanzverwaltung in Bezug auf die Missachtung der Abzugsverpflichtung im Bereich der Kapitalertragsteuer durch Emittenten beim Crowdinvesting erhalten.
Demnach wird grundsätzlich bei Kenntnis etwaiger Verstöße ein Meldemechanismus innerhalb der Finanzverwaltung in Gang gesetzt, um die jeweils zuständigen Finanzämter über die Missachtung steuerlicher Pflichten automatisiert zu informieren, vor dem Hintergrund, dass diese Behörden jeweils für die Steuererhebung zuständig sind.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Betriebsstättenfinanzamt des Emittenten und den jeweiligen (Wohnsitz-)Finanzämtern der Anleger bzw. Investoren.
Größte Bedeutung kommt dabei dem jeweiligen Betriebsstätten-Finanzamt des Emittenten zu. Sofern dieses Kenntnis über die Missachtung der steuerlichen Pflichten durch den Emittenten erlangt, kann es zu einzelnen oder kumulativen Sanktionen gegenüber dem Emittenten kommen.
Bei diesen Sanktionen kann es sich um die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegenüber den Organen bzw. Verantwortlichen des Emittenten wegen Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung, um die Inanspruchnahme der Organe des Emittenten als Haftungsschuldner der Kapitalertragsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer und sogar um die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegenüber dem Emittenten handeln. Natürlich besteht für die Emittenten auch ein erhebliches Risiko einer außerplanmäßigen Außenprüfung (Betriebsprüfung) durch das Finanzamt.
Darüber hinaus werden über die Meldewege und Kontrollmitteilungen der Finanzämter die Investoren überprüft, ob und in welchem Umfang sie ihren steuerlichen Erklärungspflichten nachgekommen sind. Es kann dabei sogar Investoren treffen, die bis dahin keine Einkommensteuererklärung abgeben mussten, dann aber verpflichtet werden, eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.
Blog KANZLEI DR. SCHENK

