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Rechtliche Würdigung von Crowdlending Finanzierungen

Diplom-Kaufmann Universität Dr. Rainer Schenk (ISO- zertifizierter Steuerberater) • Sept. 27, 2020

Ab 2021 ändert sich auch hier steuerlich einiges!

Rechtliche Rahmenbedingungen beim Lending based Crowdfunding bzw. Crowdlending und Änderungen ab dem 01.01.2021

Zu den allgemeinen "Begrifflichkeiten":

Gegenwärtig ist zu beobachten, dass die Internet-Plattformen, die sich mit dem Crowdlending Finanzierungen beschäftigen, versuchen, die Verwendung von Begriffen wie Crowdfunding oder Crowdlending zu vermeiden, um selbst aus dem „Dunstkreis“ eines Startups herauszukommen und sich generell vom Status einen Startups abzusetzen, wobei durchaus die eine oder andere Plattform weiterhin und durchaus als Startup zu sehen ist. Bei anderen Plattformen stehen hinter den Betreiber mächtige Investoren aus dem In- und Ausland und sogar Banken, die die Plattformen nutzen, um neue Geschäftsfelder zu erschließen. 

Es gibt daher Plattformen, die nach einer Anlaufphase nunmehr in großem Umfang Crowdlending Geschäfte betreiben, zum Teil in Milliardenhöhe. Schwerpunkt ist bisher und auch gegenwärtig in diesem Bereich die Finanzierung von Immobilienprojekten und bestehenden mittelständischen Unternehmen. 

Eine Finanzierung von Startups und jungen Unternehmen scheidet beim Crowdlending allein schon wegen der allgegenwärtigen Bonitätsschwäche solcher Unternehmen aus. In solchen Fällen steht den Unternehmen die Finanzierungsform des Equity based Crowdfunding ein. Dort wird mit partiarischen und Nachrangdarlehen ein Crowdfunding Projekt rechtlich abgebildet. 

Zu den allgemeinen vertraglichen Beziehungen der beim Crowdlending beteiligten Parteien bzw. Crowdlending-Protagonisten:

Die Gewährung von Darlehen von Privatpersonen an Privatpersonen unterliegt strengen kapitalmarktrechtlichen Regelungen, sodass bei der Ausgestaltung der einzelnen Darlehensverträge zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Sorgfalt erforderlich wird. Zur Vermeidung zahlreicher zivilrechtlicher, steuerrechtlicher, aber auch strafrechtliche Risiken ist es daher ratsam, unbedingt eine Crowdlending-Kampagne von Anfang an durch spezialisierte Steuerberater und Rechtsanwälte begleiten zu lassen.

Dieses rechtliche Thema betrifft im Übrigen auch die Gewährung von Darlehen von privaten Personen an ein Unternehmen, aber auch die Gewährung von Darlehen von institutionellen Anlegern an Privatpersonen oder Unternehmen. 
Zwischen den am Markt vorhandenen einzelnen Internetplattformen, den sogenannten Crowdfunding Plattformen oder Crowdlending-Plattform gibt es unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungen der rechtlichen bzw. vertraglichen Beziehungen. Eine pauschale und allgemein gültige Aussage zu dem jeweiligen Vertragskonstrukt ist daher nicht möglich. 
Wichtig in diesem Zusammenhang ist natürlich auch, dass die Regeln des Geldwäschegesetzes beachtet werden, soll heißen, dass sowohl der Initiator der Crowdfunding Kampagne als auch die Darlehensgeber entsprechend identifiziert werden müssen.
Beim Crowdlending wird in der Regelung bzw. fast ausnahmslos auf die Bereitstellung von Kreditsicherheiten verzichtet. Das Kreditrisiko bzw. das Ausfallrisiko trägt allein der jeweilige Darlehensgeber. Ein Spread hinsichtlich des Ausfallrisikos besteht jedoch insofern, als dass bei einer Crowdfunding Kampagne nicht nur ein Darlehensgeber, sondern zahlreiche andere Darlehensgeber ihre finanzielle Unterstützung leisten. Verteilt einen Investor sein Kapital auf mehrere Crowdlending Kampagnen, verteilt sich auch das Ausfallrisiko des Investors, Geldgebers bzw. Darlehensgebers auf mehrere Darlehensnehmer. Aufgabe der Crowdlending-Plattform und der beteiligten Bank ist es natürlich, im Vorfeld die Bonität eines Darlehensnehmers zu prüfen, der die Crowdfunding Kampagne initiiert.

Kommen zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer entsprechende Darlehensverträge zustande, wird der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Kapital bzw. Darlehn zurückzuzahlen. Je nach Crowdfunding Plattform gibt es hier auch unterschiedliche Varianten. In einigen Fällen findet man endfällige Darlehen, bei denen das Darlehen auf einen Schlag am Ende der Laufzeit zurückbezahlt wird, in anderen Fällen erfolgt eine ratierliche Tilgung der Darlehensschuld. Diese kann monatlich, quartalsweise oder halbjährlich erfolgen.
Der Darlehensgeber ist grundsätzlich an die vereinbarte Dauer des Vertrages gebunden. Der Darlehensnehmer kann jedoch meist aufgrund der vertraglichen Regelung eine vorzeitige Ablösung des Darlehens bzw. Rückführung des Darlehens vornehmen. Eine Übertragung des Darlehensvertrags während der Laufzeit auf Dritte ist meist ausgeschlossen. Der Darlehensgeber bindet sich daher für die vereinbarte Dauer des Darlehens gegenüber dem Darlehensnehmer. Möchte insofern ein Darlehensgeber aus Gründen der Verbesserung seiner eigenen Liquidität vorzeitig eine Rückzahlung des Darlehens, ist dies Grund schlichtweg ausgeschlossen.

Beim Crowdlending bzw. Lending based Crowdfunding sind an einer Kampagne mindestens vier Personen beteiligt: 

• Eine Kreditinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 232 Abs. 1 KWG verfügt und im ersten Schritt direkter Darlehensgeber ist, 
• der Darlehensnehmer als Privatperson oder als Unternehmen, 
• und wiederum das oben genannte Kreditinstitut, das den weiteren Verlauf durch die vertraglichen Beziehungen zum mittelbaren Darlehensgeber wird,
• der Investor bzw. Geldgeber in Form einer Privatperson oder eines institutionellen Anlegers.

Rechtlicher Rahmen des eigentlichen Crowdlending-Kreditvertrags:

Die eigentlichen Kreditvertrag wird zwischen dem Darlehensnehmer (Initiator der Crowdfunding Kampagne) und den zugelassenen Kreditinstitut als Darlehensgeber geschlossen. 
In einem weiteren Schritt zerlegt das Kreditinstitut bzw. die Bank den ihr zustehenden Rückzahlungsanspruch aus dem Kreditvertrag in Teilforderungen. 

Diese Teilforderungen überträgt das Kreditinstitut bzw. die Bank auf Basis von Forderungskaufverträgen und Forderungsabtretungen an die Investoren bzw. Unterstützer (Privatpersonen oder institutionelle Investoren). 
Das Angebot zum Verkauf und zur Abtretung der Forderungen erfolgt dabei öffentlich.

Die Komplexität solcher rechtlichen Konstruktionen nimmt dann zu, wenn eine Crowdfunding Plattform in diesen Finanzierungsprozess rechtlich und organisatorisch eingebunden ist. In solchen Fällen tritt das Kreditinstitut bzw. die Bank den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen zunächst an einen Intermediär ab bzw. überträgt diesen an den Intermediär. Intermediär ist in der Regel ein Unternehme, das organisatorisch zur jeweiligen Crowdlending-Plattform gehört und für diese speziellen Belange gegründet wurde. Der Intermediär teilt den Rückzahlungsanspruch in Teilforderungen und überträgt diese anschließend an die einzelnen Unterstützer bzw. Investoren der Crowdfunding Kampagne.

Der gesamte Legal-Flow ist dabei komplex und es muss stets dafür gesorgt werden, ein erlaubnispflichtige Kreditgeschäft durch die Unterstützer bzw. Investoren zu vermeiden. Sofern nämlich jemand mehrfach als Kapitalgeber auftritt, indem er z. B. in mehrere Projekte gleichzeitig investiert, besteht generell die Gefahr, dass der Investor bzw. Unterstützer ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft ausführt (Gewährung von Darlehen) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG. 

Ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft liegt dann vor, wenn es gewerbsmäßig ausgeführt wird, also wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht oder es wird in einem derartigen Umfang ausgeführt, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Natürlich ist eine direkte Beteiligung sei als Darlehensgeber aus diesem Grund von vornherein sehr risikobehaftet und wird durch die tatsächlichen vertraglichen Rahmenbedingungen vermieden.

Eine erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft liegt nämlich demnach nicht vor, wenn es sich um den bloßen Erwerb eines Rückzahlungsanspruchs bzw. Teil Rückzahlungsanspruchs von zugelassenen Kreditinstitut bzw. von der Bank oder einem Intermediär handelt. In solchen Fällen bedarf dieses Geschäft keiner besonderen Erlaubnis nach KWG. Es wird in diesem Zusammenhang auch vermieden, dass der Investor oder Unterstützer tatsächlich Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung des jeweiligen Darlehensvertrags nehmen kann, da dies wiederum das Risiko eines erlaubnispflichtigen Kreditgeschäfts indizieren würde. Die Erteilung eines „Crowdlending Persilscheins“ des Investors bzw. Geldgebers gegenüber der Bank, dem Kreditinstitut oder dem Intermediär zur Portfoliobetreuung scheitet demnach auch aus. 

Auf der anderen Seite hat natürlich auch der Darlehensnehmer rechtliche Regeln zu beachten, um ein erlaubnispflichtiges sogenanntes Einlagengeschäft zu vermeiden. Die Voraussetzung für ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG liegen vor, wenn fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen werden und sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- bzw. Schuldverschreibungen verbrieft wurde. Der Umstand, dass Zinsen gewährt werden oder nicht ist für das Vorliegen des Tatbestands eines Einlagengeschäfts nicht ausschlaggebend. 

Der Initiator eine Crowdlending-Kampagne muss deshalb darauf achten, dass der Darlehensvertrag grundsätzlich mit einem zugelassenen Kreditinstitut bzw. einer Bank bzw. Intermediär abgeschlossen wird und nicht direkt mit den einzelnen Investoren bzw. Unterstützern, die als Publikum im Sinne des KWG zu sehen sind. 

Natürlich gibt es auch Fälle, in denen der Initiator einer Crowdfunding Kampagne sich direkt mit dem Unterstützern bzw. Investoren vertraglich bindet. Diese vertraglichen Beziehungen sind so auszugestalten, dass u.a. kein unbedingter Rückzahlungsanspruch besteht. Hier kommen die Finanzierungsformen des Equity based Crowdfunding zum Tragen, in Form von qualifizierten Nachrangdarlehen, Genussrechten mit Gewinn- und Verlustbeteiligungen oder qualifizierten partiarische Nachrangdarlehen. Früher (in den Anfangszeiten des Crowdfunding ab dem Jahr 2011) wurden auch typisch stille Beteiligungen rechtlich zur Finanzierung eingesetzt.  

Weitere Rechtliche Rahmenbedingungen gemäß KWG und VermAnlG:

Auf die weiteren rechtlichen Bedingungen zur Vermeidung einer Erlaubnispflicht gehen wir an dieser Stelle nicht ein, da dies ansonsten den Umfang dieses Beitrages erheblich sprengen würde. 

Die steuerlichen Rahmenbedingungen beim Crowdlending:

Darlehenszinsen, die der private Anleger bzw. Investor aus diesem Crowdlending-Geschäften erzielt, stellen bei diesem Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen. 

Die Zinsen werden daher pauschal mit 25 % Einkommensteuer belegt zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5% auf den Steuerbetrag) und etwaiger Kirchensteuer (8% bzw. 9% auf den Steuerbetrag) besteuert. 

Der Abzug von Werbungskosten ist ausgeschlossen, jedoch steht der jährliche Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 € dem Investor zur Verfügung. Der Investor und Steuerpflichtige hat darüber hinaus aber das Wahlrecht, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen anstelle der pauschalen Abgeltungsbesteuerung die Besteuerung seiner Kapitalerträge nach seinem persönlichen Steuertarif vornehmen zu lassen. Die Entscheidung davon ist abhängig, welche der beiden Varianten steuerlich die günstigere ist. 

Bei Steuerausländern ergeben sich unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder institutionelle Anleger handelt, andere steuerrechtliche Folgen, auf die in diesem Beitrag nicht näher eingegangen wird. 

Kapitalertragsteuerabzug im Rahmen jeder Zinszahlung:

Ab dem 1. Januar 2021 besteht bezüglich der Zinsen aus Crowdlending Geschäften die Verpflichtung, bei Auszahlung der Zinsen die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und eine etwaige Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Rechtlicher Rahmen hierfür ist § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStG. 
Abzugsverpflichtet ist in erster Linie die Internetplattformen. Das Gesetz führt hierzu konkret aus, dass die Abzugsverpflichtung den inländischen Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet Dienstleistungsplattform i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. c Satz 2 EStG, der die Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, trifft. 

Alternativ trifft die Abzugsverpflichtung das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. c Satz 2 EStG an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, sofern sich für diese Kapitalerträge kein zum Steuerabzug Verpflichteter nach der § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ergibt, was in der Regel der Fall ein wird.

(27.09.2020. Alle Angaben ohne eine rechtliche Gewähr.)

Über den Autor: 

Dr. Rainer Schenk (Steuerberater) KANZLEI DR. SCHENK

Der Autor beschäftigt zusammen mit seinem team seit dem Jahr 2011 intensiv mit dem Themen rund um die digitale Finanzierung von Unternehmen mittels Crowdfunding. Er hat seine ISO zertifizierte Kanzlei sogar zum FinTech Institut ausgebaut, entwickelt White-Label Backends für Internet-Plattformbetreiber und hat eine eigene Spezial-Software entwickelt, InvestorTax, mit der der gesamte steuerliche Workflow bei allen Arten des Crowdfunding automatisiert abgebildet wird. 





www.kanzleidrschenk.de
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Bildnachweis: entgeltlich von istock erworbenes Bild

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