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Crowdfunding- Kapitalertragsteuer Abzugsverpflichtung Neuregelung 2021

Dr. Rainer Schenk, Steuerberater Certified Tax Advisor • Dez. 25, 2020

Rechtliche Würdigung der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung beim Crowdinvesting und Crowdlending - Stand 01.01.2021

Wir erachten es als sinnvoll, nachdem viele Plattformbetreiber und Emittenten im Bereich Crowdfunding und Schwarmfinanzierung offensichtlich eine unzutreffende rechtliche Würdigung bzgl. der aktuellen und vor allem auch ab dem 01.01.2021 geltenden Gesetzeslage im Bereich der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung vornehmen, über diesen BLOG Beitrag die rechtliche Ausgangslage im Bereich der KEST darzulegen, die bisher und in geänderter Form ab dem 01.01.2021 gegeben ist:

Die Emittenten reichen meistens Vermögensanlagen in Form von qualifizierten Nachrangdarlehen gem. VermAnlG aus. In diesem Zusammenhang werden Darlehensverträge erzeugt, die typisierend für diese Art der Vermögensanlage sind und sich über sämtliche Plattformen und Emittenten hinweg lediglich in Nuancen voneinander unterscheiden, was wohl auch damit begründet werden kann, dass es ansonsten zu Wettbewerbsnachteilen kommen könnte, sollte es signifikante Abweichungen der Darlehensmerkmale geben. 

Kein Cherry Picking bei festverzinslichen Nachrangdarlehen!

Sämtlichen Nachrangdarlehensverträgen ist gemein, dass diese einen festen Zinssatz ausweisen, der der Höhe nach zweifellos als Risikozinssatz eingestuft werden kann. Darüber hinaus wird ein qualifizierter Nachrang vereinbart und somit wird wegen der nachrangigen Wirkung dieser Klausel keine unbedingte Zahlung von Zinsen und keine unbedingte Rückzahlung indiziert. 

Die Finanzierung über die Emission von solchen Vermögensanlagen hat in den meisten Fällen einen konkreten Finanzierungszweck (Projektfinanzierung, Wachstumsfinanzierung, Betriebsmittelfinanzierung, Umschuldung, Bridge Finanzierung etc.).

Zinszahlungen, auch wenn auf Basis eines festen wiederkehrenden Zinsen über die Laufzeit hinweg sind dann als Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu werten, wenn das der Zinszahlung zugrunde liegende Darlehen partiarisch ist. Partiarisch bedeutet in diesem Kontext nicht, dass das Darlehen also solches explizit so bezeichnet ist, sondern die Gesamtmerkmale des Darlehensvertrages dem Darlehen im Vergleich zu einer „normalen“ Darlehensforderung einen sogenannten partiarischen Charakter verleihen. 

Folgende exemplarische Merkmale bestimmen den partiarischen Charakter, wobei diese nicht kumulativ erfüllt sein müssen.
  • Qualifizierte Nachrangigkeit des Darlehens
  • Liquiditätsabhängige Zahlungen sind die "Erfolgsvergütung"
  • Fehlende oder nicht werthaltige Besicherung des Darlehensanspruchs
  • Keine unbedingte Zahlungsverpflichtung 
  • relativ hoher fester Zinssatz (> 5%)
  • bestimmter Finanzierungszweck als "als Erfolgskonzept"
  • Wirkung des Darlehens als wirtschaftliches Eigenkapital in der Bilanz der Darlehensnehmers und Emittenten
  • Bridge Finanzierungsfunktion
  • Kein abstrakter Finanzierungszweck bzgl. der Darlehensverwendung
  • Marketingeffekt zu Gunsten der Anleger durch avisierte feste Verzinsung und ratierliche Zinszahlung 
  • "Cherry Picking" als Grund für die synthetische Modellierung solcher Nachrangdarlehensverträge 
  • Umgehungsabsicht bzgl. der  Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung 
Die nicht selten vertretene Meinung, ein partiarisches Darlehen müsse ausdrücklich einen „Erfolgszins“ beinhalten, geht hierbei fehl. Dies wird sowohl durch die BFH Rechtsprechung als auch durch die konkrete rechtliche Beurteilung durch die Finanzverwaltung so gesehen. Örtliche Sachbearbeiter von Finanzämtern können solch komplexe Zusammenhänge leider nicht immer zutreffend rechtlich würdigen, sodass auch hier mitunter eine rechtlich unzutreffende Gesetzesauslegung erfolgen kann, auf dies sich der jeweilige Emittent leider nicht verlassen darf.  

Hierzu folgende Erläuterungen:

Die von uns und von der Finanzverwaltung geprüften und in der Praxis gebräuchlich Crowdinvesting Muster-Darlehensverträge (Nachrangdarlehen) sehen eine Festverzinsung mit einem relativ hohen Zinssatz vor. Zinsen werden vorbehaltlich der Nachrangigkeit zum Teil sogar vierteljährlich fällig und auf das hinterlegte Bankkonto des jeweiligen Anlegers ausbezahlt. 

Als qualifizierter Rangrücktritt wird vereinbart, dass die Geltendmachung sämtlicher Forderungen des Anlegers gegen den Emittenten, insbesondere der Forderungen auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und auf Zahlung der Zinsen, soweit und solange ausgeschlossen sind, wie die Geltendmachung der Ansprüche einen Insolvenzgrund beim Unternehmen herbeiführen würde. 

In den Darlehensverträgen wir der Anleger darauf hingewiesen, dass die Zinsen und gegebenenfalls erhaltene Sachleistungen wie Waren-/Service-Gutscheine im Zusammenhang mit dem Darlehen bei den privaten Anlegern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen und mit 25 % der Besteuerung unterliegen. Bei betrieblichen Anlegern seien die Einnahmen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers zu versteuern. Für Kapitalgesellschaften und gewerbliche Personengesellschaften wird auf die entsprechenden Regellungen der Unternehmensbesteuerung verwiesen. 

Weiterhin ist den in der Praxis üblichen Darlehensverträgen gemein, dass von den Zinsen "ausdrücklich" keine Kapitalertragsteuer einbehalten das Finanzamt abgeführt werden soll. Der Anleger habe daher sämtliche Einkünfte aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen in seiner Steuererklärung anzugeben und selbst zu versteuern. In einigen Darlehensverträgen (Muster) wird sogar nicht ausgeschlossen, dass eine Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen ist. Tatsächlich erfolgt jedoch bei diesen "Exemplaren" weder ein Einbehalt noch das Abführung von Kapitalertragsteuern. 

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG wird bei inländischen Kapitalerträgen aus partiarischen Darlehen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Kennzeichnend für ein partiarisches Darlehen ist es, dass die Vergütung nicht oder nicht ausschließlich in einem festen Zinssatz besteht, sondern in einem Anteil an dem vom Darlehens Empfänger erwirtschafteten Erfolg (BFH-Urteil vom 13.09.2020 I R 61-99, BStBl 2001 II S. 67). Es muss demnach eine „gewisse“ Erfolgskomponente gegeben sein. 

Nach dem Urteil des BFH vom 22.06.2010, I R 78/09 Rn. 23 kann die Ergebnisabhängigkeit einer Vergütung jedoch auch daran festgemacht werden, dass die vereinbarten Zinsen erst dann zur Zahlung fällig werden, wenn der Schuldner über ausreichende Liquidität verfügt. Diese zeitlich begrenzte Stundungsregelung führe faktisch dazu, dass der Gläubiger erst und nur dann einen durchsetzbaren Anspruch auf den Darlehenszins erlangt, wenn der Schuldner ein entsprechendes positives Betriebsergebnis bzw. ausreichend positiven Cash-Flow erzielt. 

Liquidität als Erfolgszins bzw. Erfolgskomponente eines Nachrangdarlehens - Festverzinsung bedeutet erfolgsabhängig 

Durch das Urteil vom 22.06.2010 gibt der BFH eindeutig zu erkennen, dass er in der Liquidität einen Indikator für den Erfolg eines Unternehmens sieht und die Koppelung einer (festen) Verzinsung an die Liquidität als erfolgsabhängig anzusehen ist. Der Vereinbarung eines expliziten Erfolgszins es bedarf es daher nicht. Ein Darlehen bei denen die Zinszahlung erst dann fällig werden, wenn der Darlehensnehmer über ausreichende Liquidität verfügt, was einem Nachrangdarlehen vom Wesen her immanent ist, ist daher als partiarische Darlehen anzusehen. 

Im Übrigen haben wir ein Exzerpt einer Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Steuern auf eine von uns im Jahr 2019 gestellte generelle rechtliche Anfrage zur steuerrechtlichen Qualifizierung von festverzinslichen Nachrangdarlehen auf Anfrage für Interessierte Mandanten verfügbar. Eine gleichlautende Stellungnahme erfolgte zudem seitens einer übergeordneten Finanzbehörde in Baden-Württemberg. 

Auch dem BMF (Bundesfinanzministerium) wurde dieses Thema angetragen, mit dem Ergebnis des Verweises auf die partiarische Prägung der festverzinslichen Nachrangdarlehen. Darüber hinaus wurde seitens des BMF avisiert, zur endgültigen Beseitigung etwaiger Fehlinterpretationen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu gegebener Zeit ein länderübergreifendes BMF Schreiben zu erlassen, um den örtlich für die Emittenten zuständigen Betriebsstättenfinanzämtern eine entsprechende Anweisung zu erteilen. 

Kapitalertragsteuer generell bei Crowd-Vermögensanlagen

Insofern besteht aus heutiger Sicht keinerlei Zweifel an der steuerrechtlichen generellen Einordnung der Zinsen auf solche oben beschriebene Nachrangdarlehen als „partiarisch“, sodass sich eine Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung des Emittenten und Schuldners der Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG ergibt. 

Unterstrichen wird dies auch durch die ab dem 01.01.2021 geltende Gesetzeslage des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a EStG. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber schlussendlich sämtliche Formen der internetbasierten Schwarmfinanzierung der KEST-Abzugsverpflichtung unterworfen, also auch für Kapitalerträge bzw. Zinsen auf sonstige Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die bis dato nicht der KEST Abzugsverpflichtung unterlagen. Diese synthetische Form der Internet basierten Schwarmfinanzierung wird auch landläufig als "Crowdlending" bezeichnet. Rechtlich versteckt sich dahinter ein komplexes Finanzinstrument, dass über mehrere Protagonisten und Instanzen hinweg mit Teilforderungabtretungen bzw. Forderungserwerben zustande kommt.

Hintergrund dieser nunmehr umfassenden Abzugsverpflichtung ist unter anderem das durch den Gesetzgeber unterstellte schlechte Steuererklärungsverhalten der Anleger bzgl. solcher Kapitaleinkünfte. Diesem schlechten Steuererklärungsverhalten soll durch den Abgeltungscharakter der Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden. 

Es liegt somit auf der Hand, dass es keine Ausnahmeregelungen mehr im Bereich der KEST Abzugsverpflichtung mehr geben kann. 

Würde man typisierte Nachrangdarlehen von der KEST Abzugsverpflichtung ausnehmen, wäre dies ein Systembruch und mit der Intention des Gesetzgebers nicht in Übereinklang zu bringen.

Natürlich ist dem Gesetzgeber bzw. der Finanzverwaltung bewusst, dass vormals Nachrangdarlehen im Bereich des Crowdinvesting mittels Vermögensanlagen vor allem aus Marketinggründen synthetisch erzeugt wurden, um Anleger zu akquirieren, indem man diesen regelmäßige Zinszahlungen in Aussicht stellt(e) und nicht erst Zinszahlungen am Ende der Laufzeit oder bei Erreichen eines gewissen Ergebnisses. Da in der Praxis gerade bei Seedfinanzierungen und bei der Finanzierung von (exitorientierten) Projekten keine entsprechenden Ergebnisse erreicht oder erzielt werden, kam es zu den festverzinslichen Varianten der synthetisch erzeugten Nachrangdarlehen. Uns sind Fälle bekannt, in denen Plattformbetreiber ihre Emittenten dahingehend unbefugt und falsch beraten, keine KEST Abzugsverpflichtung vorzunehmen, damit der Anleger seine Zinsen brutto für netto ausbezahlt bekommt. Auch hier sind Marketinggründe die „Treiber“, unabhängig davon, dass es generell nicht erlaubt ist, als Plattformbetreiber Emittenten steuerlich und rechtlich zu beraten. 

Unerlaubte Steuerberatung durch die Plattformbetreiber 

Hier drohen den Plattformbetreibern wegen unerlaubter Steuer- und Rechtsberatung Abmahnungen, Bußgelder und eine Gewerbeuntersagung, auch in den Fällen, in denen Plattformbetreiber für den Emittenten steuerrelevante Daten verarbeiten, somit Besteuerungsgrundlage ermitteln und entsprechende Steuerbescheinigungen erstellen, ja sogar Kapitalertragsteueranmeldungen für den Emittenten erstellen.   

Win Win Situation, so what?

Indessen kann es bei Beachtung der umfassenden KEST Abzugsverpflichtung weder für den Emittenten, noch für den Anleger zu Nachteilen kommen. Der Emittent setzt sich nicht der Gefahr einer strafbewährten Steuerverkürzung aus, die gegen dessen gesetzlichen Vertreter persönlich wirkt, noch kann es zu Haftungsbescheiden wegen der Nichtabführung von Kapitalertragsteuer kommen. Der Emittent ist somit steuerlich im „Safe Haven“. Für den Anleger kommt es ebenso zu keinen Nachteilen. 

Ganz im Gegenteil werden die steuerpflichtigen Kapitalerträge durch den Einbehalt der KEST abschließend, d.h. abgeltend besteuert. Im Idealfall muss der Anleger nicht, wie bisher zwingen, eine Einkommensteuererklärung abgeben, spart also Zeit und Geld. Setzt der Anleger noch einen Freistellungsauftrag ein, können sogar Zinszahlungen steuerfrei ausbezahlt werden. 

Die Unterwerfung von Zinszahlungen der Kapitalertragsteuer sollte daher generell bei Nachrangdarlehen dem Gebot des steuerlich sichersten Weges folgen. 

Sollten dennoch letzte Zweifel an der KEST Verpflichtung bestehen, bleibt einzig der mühsame Weg über den formalen Antrag auf verbindliche Auskunft beim für den Emittenten zuständigen Finanzamt. Dieser Anfrageprozess dauert gewöhnlich bis zu acht Wochen, was auch dem Umstand geschuldet ist, dass solche Prüfvorgänge grundsätzlich der dem jeweiligen Finanzamt übergeordneten Stelle vorgelegt werden.

Die weitere Gefahr - Strafbares Handeln

Sollten Emittenten von Vermögensanlagen trotz gesetzlicher Verpflichtung keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen, erfüllen die Organe dieser Darlehensnehmer bzw. Emittenten den Tatbestand der Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung. Darüber hinaus kann es zum Erlaß von Haftungsbescheiden kommen, gegen das Unternehmen und die Organe. Meist werden solche Verstöße erst viel später im Rahmen von Betriebsprüfungen durch das betriebsstättenfinanzamt aufgedeckt oder durch Rasterprüfungen und Kontrollmitteilungen der Finanzämter der Anleger und Gläubiger der Kapitalerträge aus entsprechenden Vermögensanlagen. 



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