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Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung bei allen Vermögensanlagen

Dr. Rainer Schenk Steuerberater / Tax Counsel • Dez. 11, 2021

Dauerhafte Falschberatung und Ignoranz führen zu Steuerausfällen und Haftungsfällen beim Crowdfunding

Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung bei allen Vermögensanlagen.

Nachdem nun seit dem 01.01.2021 auch für Crowdfunding Finanzinstrumente über Forderungsabtretungen zwischen Kreditnehmer, Bank, Plattform und Investoren die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung besteht (§ 44 Abs. 1 S.1 Nr, 2a EStG) sollte es dem letzten Plattformbetreiber, aber vor alle dem Emittenten klar sein, dass mit dieser Regelung sämtliche Formen des Crowdfunding der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung unterliegen. Bis auf die Variante der Forderungsabtretungen liegt die Verantwortung hierfür beim Emittenten der Vermögensanlage. Aktuell ist leider immer noch festzustellen, dass diese Abzugsverpflichtung bei sogenannten qualifizierten Nachrangdarlehen offensichtlich bewusst ignoriert wird. Da fast alle in der Crowdfunding Szene angebotenen Darlehensverträge für diese Nachrangdarlehen einen sogenannten "partiarischen Charakter" haben unterliegen auch diese Darlehen dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 20 Nr. EStG i.V.M § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 EStG). Die per se unzulässigen Rechts- und Steuerberatung (im Übrigen gesetzliche als verbotene Rechts- und Steuerberatung) unter Strafe gestellt durch die Plattformbetreiber führt im Ergebnis dazu, dass Emittenten eine strafbewährte Steuerverkürzung (Steuerstraftat) realisieren und die Plattformbetreiber dabei Beihilfe leisten. Sofern dieses Fehlverhalten durch Finanzamts-Kontrollmitteilungen oder im Zuge von Betriebsprüfungen durch das Finanzamt aufgedeckt wird, droht den Organen (CEO, CFO) des jeweiligen Emittenten die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Zudem wird es zum Erlass von Haftungsbescheiden durch das Betriebsstättenfinanzamt kommen, sodass der Emittent dann die Kapitalertragsteuer nachentrichten muss. Da er die Zinszahlungen an seine hunderte oder tausende Investoren ohne Steuerabzug vorgenommen hat, zahlt der am Ende die Steuer nochmals und zwar on top, da es unmöglich ist, seitens der Finanzverwaltung festzustellen, ob alle Investoren ihre Kapitalerträge auch tatsächlich versteuert haben.


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Im Wahljahr 2021 entscheidet sich scheinbar für viele Unternehmen "VIELES". Dass es zu einer von den GRÜNEN und in persona von KOBOLD-Baerbock angeführten Regierung kommen wird, ist offensichtlich. Schaut man sich das Wahlprogramm der Grünen an, wird einem schnell klar, dass für vermögende Menschen und vor allem für Unternehmen zukünftig eine landesweite Enteignung und/oder zu entscheidenden Beschneidung unternehmerischer Freiheiten droht. Zahlreiche Unternehmer*innen kommen derzeit auf uns zu und bitten um unseren Rat und Expertise, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmensflucht, respektive Unternehmensverlagerung ins Ausland Sinn macht und wenn ja, was dies an Kosten und Steuern auslösen wird. Wir stehen daher mit unseren vorhandenen und neuen Mandanten*innen im engen Austausch und gestalten für diese ein sinnvolles individuelles Verlagerungsmodell. Vermögende Privatpersonen hingegen beraten wir in der jetzigen Lage sehr eng in Punkto vorweggenommene Erbfolge und Verlagerung /Umschichtung von Vermögen zur Vermeidung von Negativzinsen, Enteignung und Flächenbrand durch die Dynamisierung der Inflation. Wenn auch Sie entsprechende Gedanken "umtreibt", so können Sie gerne auf unsere Expertise vertrauen und in einer ersten "Online" TeleTax-Sprechstunde mit uns über solche Themen sprechen. Das Honorar für die Sprechstunde durch einen zertifizierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt wird im Fall einer Beauftragung vollständig auf das Gesamthonorar angerechnet. Zur Terminierung nutzen Sie gerne unseren eTermin Online Shop der KANZLEI DR. SCHENK https://www.kanzleidrschenk.de/steuerberater-online-shop
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Bei allen Crowdinvesting Finanzierungen mittels Nachrangdarlehen besteht eine Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer . Grund: Der partiarische Charakter prägt in diesen Fällen das Nachrangdarlehen und löst somit die Rechtsfolge der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung aus. Das betrifft auch die Finanzierung von Immobilien-Projekten mittels Crowdfunding und Nachrangdarlehen. Bei Nichtbeachtung der Gesetzeslage machen sich die Emittenten und Projektverantwortlichen strafbar.-
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