Blog Post

Crowdinvesting - partiarisch Ja/Nein ? Gefahr für den Emittenten

vis. Prof. Dr. Rainer Schenk (Steuerberater) • Nov. 01, 2018

Für uns stellt sich ein partiarisches Darlehen auch bei einer ausschließlich festen Verzinsung als partiarisch dar, weil gerade durch den qualifizierten Nachrang schlussendlich die Rückzahlung und auch die Bezahlung des Zinses vom wirtschaftlichen Erfolg des mittels Crowdfunding finanzierten Projekts abhängen kann.

Für uns stellt sich ein partiarisches Darlehen auch bei einer ausschließlich festen Verzinsung als partiarisch dar, weil gerade durch den qualifizierten Nachrang schlussendlich die Rückzahlung und auch die Bezahlung des Zinses vom wirtschaftlichen Erfolg des mittels Crowdfunding finanzierten Projekts abhängen kann. Kann der Emittent beispielsweise zum vereinbarten Zeitpunkt aufgrund seiner Liquiditätslage die Zinsen nicht entrichten und ist er hierzu aufgrund des vereinbarten Nachrangs auch nicht verpflichtet (bedingte Rückzahlung der sich ergebenden Zinsverbindlichkeit), würde das Darlehen insgesamt zwar womöglich weiterhin als Nachrangdarlehen zu werten sein, aber aufgrund des durchschlagenden partiarischen Charakters (obwohl vertraglich bewusst nicht als partiarisches Darlehen bezeichnet) faktisch partiarisch sein. Wir zitieren in diesem Zusammenhang aus einer Stellungnahme der BaFin uns gegenüber, die wir aufgrund einer Anfrage erhalten haben, wie folgt: "Diese Erfolgsbeteiligung kann sich auf den Umsatz oder Gewinn be­ziehen ++++ oder ++++ mit einem bestimmten Geschäft, zu dessen Finanzierung das Darlehen gewährt wurde, verknüpft werden.“

Kernaussage ist dabei die sich ergebende Beziehung zwischen Erfolg und finanziertem Projekt. Die Betrachtung, ob partiarisch JA/NEIN löst sich dabei von der Zinsabrede im Vertrag. Dadurch wird das qualifizierte Nachrangdarlehen u. E. zum partiarischen Darlehen, obwohl diese von den Beteiligten gerade nicht gewollt ist.

Die Rechtsprechung des BFH bestätigt dabei unsere Rechtsauffassung bzgl. der durchaus abstrakten Qualifizierung von partiarischen Darlehen. (u.a. BFH vom 22.6.2010, I R 78/09 Leitsatz des BFH: Als erfolgsabhängig ist eine Vergütungsvereinbarung zu beurteilen, nach der die Darlehenszinsen erst dann zur Zahlung fällig werden, wenn der Darlehensnehmer über ausreichende Liquidität verfügt.). In den meisten Muster-Verträgen der Crowdinvesting Plattformen ist genau diese Bedingung enthalten. Ohne einen Nachrang hier explizit zu nennen, ergibt sich dieses Junktim zwischen Erfolg und Vergütungsanspruch in der Auslegung der Rechtsprechung des BFH.

Im Dialog mit den beiden größten Landesfinanzbehörden Deutschlands wurde unsere Sichtweise von den zuständigen Stellen informell geteilt und die Empfehlung ausgesprochen, zur Rechtssicherheit für den Emittenten von solchen synthetischen Vermögensanlagen im Vorfeld eines öffentlichen Angebots beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine verbindliche Auskunft zu beantragen.

Dieses Procedere begleiten wir für Emittenten, die für sich und für deren gesetzlichen Vertreter eine rechtlich sichere Basis schaffen möchten. Würde sich nämlich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass das vermeintlich nicht partiarische Darlehen einen prägenden partiarischen Charakter hat, ergäben sich im Rahmen von z.B. Betriebsprüfungen durch das Finanzamt für den Emittenten Zinsnachzahlungen, ggf. eine Nachentrichtung von Kapitalertragsteuer, wenn Anleger die Erträge steuerlich nicht deklariert haben und wenn bei diesen steuerrechtlich Verjährung eingetreten wäre, sowie ggf. eine persönliche Inanspruchnahme der Vertreter von Emittenten wegen der Erfüllung der steuerlichen Haftungstatbestände. Unabhängig davon könnte sich der Emittenten dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aussetzen.

KANZLEI DR. SCHENK

ISO zertifizierte Steuerkanzlei

FinTech Institut

www.kanzleidrschenk.de


Blog KANZLEI DR. SCHENK

von Dr. Rainer Schenk (Steuerberater/Tax Counsel) 09 Jan., 2022
KANZLEI DR. SCHENK Wer seine Steuerkanzlei im Griff hat, sollte wie ein Unternehmer denken und handeln. In der heutigen Zeit kann es nicht sein, dass Steuerberater wie früher höchst ineffizient arbeiten und ihre Mandanten und Mandantinnen mit zu hohen Gebühren belasten. Sehr gut strukturierte Kanzleien sollten in der Lage sein, die Gebühren um bis zu 50% zu senken. Der Ertrag für die Kanzlei schmälert sich dabei durch optimierte Prozesse und Automatisierung nicht. Alles andere wäre nicht mehr zeitgemäß und erst recht nicht fair! Wir wissen als ISO 9001:2015 zertifizierte Steuerkanzlei und Softwareentwickler, wovon wir reden. www.kanzleidrschenk.de #steuerberater #steuerberatung #digitalebuchhaltung
von Diplom-Kaufmann vis. professor Dr. Rainer Schenk (PhD) 11 Dez., 2021
Dr. Rainer Schenk (ISO 9001-2015 zertifizierte Kanzlei Dr. Schenk) Portfolioerweiterung als Mittelverwendungskontrolleur gemäß § 5c Vermögensanlagengesetz
von Dr. Rainer Schenk Steuerberater / Tax Counsel 11 Dez., 2021
Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung bei allen Vermögensanlagen, auch bei festverzinslichen Nachrangdarlehen
von Dr. Rainer Schenk (Steuerberater/vis. Prof.) 14 Juli, 2021
Finanzämter und Eisdielen - empfindliche Mehrsteuern als Ziel.
Kapitalertragsteuer und digitale Finanzierungsprozesse in neuer IT Dimension mit InvestorTax 4.0
von Vis. Professor Dr. Rainer Schenk (PhD.), Steuerberater - Certified Tax Advisor 08 Juni, 2021
Wir schaffen als erste digitale Steuerkanzlei und FinTech Unternehmen für die Digitalisierung von Unternehmensfinanzierungen eine neue Dimension des SaaS.
von Dr. Rainer Schenk (Steuerberater) 21 Apr., 2021
Im Wahljahr 2021 entscheidet sich scheinbar für viele Unternehmen "VIELES". Dass es zu einer von den GRÜNEN und in persona von KOBOLD-Baerbock angeführten Regierung kommen wird, ist offensichtlich. Schaut man sich das Wahlprogramm der Grünen an, wird einem schnell klar, dass für vermögende Menschen und vor allem für Unternehmen zukünftig eine landesweite Enteignung und/oder zu entscheidenden Beschneidung unternehmerischer Freiheiten droht. Zahlreiche Unternehmer*innen kommen derzeit auf uns zu und bitten um unseren Rat und Expertise, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmensflucht, respektive Unternehmensverlagerung ins Ausland Sinn macht und wenn ja, was dies an Kosten und Steuern auslösen wird. Wir stehen daher mit unseren vorhandenen und neuen Mandanten*innen im engen Austausch und gestalten für diese ein sinnvolles individuelles Verlagerungsmodell. Vermögende Privatpersonen hingegen beraten wir in der jetzigen Lage sehr eng in Punkto vorweggenommene Erbfolge und Verlagerung /Umschichtung von Vermögen zur Vermeidung von Negativzinsen, Enteignung und Flächenbrand durch die Dynamisierung der Inflation. Wenn auch Sie entsprechende Gedanken "umtreibt", so können Sie gerne auf unsere Expertise vertrauen und in einer ersten "Online" TeleTax-Sprechstunde mit uns über solche Themen sprechen. Das Honorar für die Sprechstunde durch einen zertifizierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt wird im Fall einer Beauftragung vollständig auf das Gesamthonorar angerechnet. Zur Terminierung nutzen Sie gerne unseren eTermin Online Shop der KANZLEI DR. SCHENK https://www.kanzleidrschenk.de/steuerberater-online-shop
digitale Steuerberatung
von Diplom-Kaufmann Dr. Rainer Schenk 07 Jan., 2021
Wir beraten als Steuerberater zu 100% digital und das seit 2016.
von Dr. Rainer Schenk, Steuerberater Certified Tax Advisor 25 Dez., 2020
Nachrangdarlehen und Lending - Kapitalertragsteuer Abzugsverpflichtung ab 2021 im Bereich Crowdinvesting und Crowdlending
von Diplom-Kaufmann Dr. Rainer Schenk (Steuerberater/Visiting Professor/Certified Tax Advisor) 02 Okt., 2020
PhDr. Dr. Rainer Schenk (PhD.) als langjähriger Dozent und Gast-Professor an internationaler Universität zum Thema Crowdfunding und Digitalisierung der Unternehmensfinanzierung
Rechtliche Rahmenbedingungen beim Crowdlending, insbesondere auch im Bereich der Steuern
von Diplom-Kaufmann Universität Dr. Rainer Schenk (ISO- zertifizierter Steuerberater) 27 Sept., 2020
Erörterung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Crowdlending, insbesondere bzgl. der Kapitalertragsteuer Abzugsverpflichtung ab dem 01.01.2021.
Weitere Beiträge
Share by: